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Geschrieben von: Administrator   
Freitag, 08. August 2008 um 17:27 Uhr

VEREINSSATZUNG TURNVEREIN 1901 BOHMTE e.V.
in der Fassung vom 11. September 2009
[In diesem Statut werden die Termini für die im Verein vorgesehenen Funktionen und darauf bezügliche
Wendungen als Inklusivbegriffe verwendet.]
Gliederung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Farben, Wahrzeichen
§ 4 Mitglieder
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Gebühren
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 11 Versammlung und Beschlussfassung
§ 12 Vorstand
§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
§ 14 Vereinsrat
§ 15 Abteilungen
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Satzungsänderung
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Gerichtsstand


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 01. August 1901 in Bohmte gegründete Verein führt den Namen Turnverein 1901
Bohmte e.V. (abgekürzt „TV 01 Bohmte e.V.")
2. Der Sitz des Vereins ist 49163 Bohmte, Landkreis Osnabrück.
3. Der Verein ist unter „V-R 1595" beim Amtsgericht Osnabrück in das Vereinsregister eingetragen.
Die Ersteintragung erfolgte am 11.05.1954.
4. Der Verein ist Mitglied in den Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen Sports.
5. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.


§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung
für Erwachsene, Jugendliche und Kinder sowie Förderung des Wettkampfsportes.
4. Der Verein trägt mit seinem sportlichen Angebot zur allgemeinen Gesundheitsförderung und zur
Integration der Mitbürger in das gesellschaftliche Leben vor Ort bei.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Farben, Wahrzeichen

1. Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.

2. Das Wahrzeichen des Vereins ist das Vereinswappen.

 

§ 4 Mitglieder

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

2. Jede natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann Mitglied des

Vereins werden. Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher

Selbstständigkeit können nur als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

3. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben und unbeschränkt geschäftsfähig sind.

4. Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind aktive und passive Mitglieder, die die

Voraussetzungen nach § 4 Absatz 3 nicht erfüllen. Juristische Personen und andere

Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können nur passive Mitglieder sein.

5. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich

betätigen.

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Zweck des Vereins durch ihre Beiträge und ihr

ideelles Interesse unterstützen und fördern, ohne sportlich tätig zu sein

7. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem Aufnahmeantrag zu erklären. Das

Entscheidungsverfahren über die Aufnahme regelt der Vorstand im Rahmen der allgemein

gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Dem Antrag Minderjähriger muss der gesetzliche

Vertreter schriftlich zugestimmt haben. Die Vorschrift des § 110 BGB bleibt unberührt.

8. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Sie verpflichtet zur

Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und eventuellen Abteilungsbeiträgen. Mit der Aufnahme unterstellt

sich das Mitglied der Satzung und den daraus abgeleiteten Richtlinien und Ordnungen.

9. Natürliche Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben,

können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von

jeglicher Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung uneingeschränktes Stimm- und

Antragsrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

2. Außerordentliche Mitglieder können ohne Wahl-, Stimm- und Antragsrecht an den

Mitgliederversammlungen teilnehmen.

3. Im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins haben alle Mitglieder das Recht, am

Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

4. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

5. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

5.1 die Satzung, die Beschlüsse der Organe, die Anordnungen des Vorstandes und der

Abteilungsleiter sowie die Benutzungsordnungen zu befolgen,

5.2 den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

5.3 nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und

5.4 alles zu unterlassen, was den Bestand und die Zielsetzung des Vereins gefährden könnte

6. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich

nur, soweit dieses durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung beim

Landessportbund Niedersachsen gedeckt ist. Dieses gilt auch bei grober Fahrlässigkeit seiner

Beauftragten.

7. Das Benutzen des Freizeitgeländes des Vereins geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein haftet

nicht für Sachen, die in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt

werden. Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht binnen drei

Monaten abgeholt werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Gebühren

1. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muss die wirtschaftliche Existenz des Vereins in

Gegenwart und Zukunft sicherstellen.

2. Die Beiträge für erwachsene Mitglieder, Familien, Jugendliche und Kinder setzt die Mitgliederversammlung

fest.

3. Die Mitgliederbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und sind halbjährlich

zu zahlen. Für die Entrichtung der Beiträge gilt grundsätzlich das Bankeinzugsverfahren.

4. Aufnahmegelder, Sozialbeiträge, Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand wie

Rechnungserteilung und Mahngelder setzt der Vorstand fest.

5. Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen werden durch Beschluss der Abteilungsversammlung

festgelegt und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sonderbeiträge sind Bestandteil des

Vereinsbeitrages.

6. Beitragszahlungen können auf Antrag vom Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen

werden.

7. Rückständige Beiträge und Kosten können nach erfolgter Mahnung beigetrieben werden.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

1.1 mit dem Tod des Mitglieds,

1.2 durch freiwilligen Austritt,

1.3 durch Ausschluss aus dem Verein,

1.4 mit der Auflösung des Vereins.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber

dem Vorstand möglich, wobei eine Frist von 6 Wochen einzuhalten ist. Die

Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr.

3. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren

hat, kann vom Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) aus dem Verein

ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere

4.1 schwere Verstöße gegen die Satzungen und die Ordnungen des Vereins,

4.2 die Nichtbefolgung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins,

4.3 vereinsschädigendes und/oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des

Vereins,

4.4 Nichtzahlung der Beiträge.

4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Es kann dagegen innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch erheben. Über den

Widerspruch entscheidet der Vereinsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vor einer

Entscheidung über den Widerspruch ist das Mitglied zu hören. Ein ausgeschlossenes Mitglied

kann frühestens nach einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.

5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei dem

Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den Vorstand

zurückzugeben.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Vereinsrat


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche

Mitgliederversammlung einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres

einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

2. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederversammlung muss mindestens

eine Frist von 14 Tagen liegen. Als Einberufung genügt die Bekanntmachung in der örtlichen

Tageszeitung.

3. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Sie

muss folgende Punkte enthalten:

3.1 Bericht des Vorstandes,

3.2 Kassenbericht des Schatzmeisters,

3.3 Bericht der Kassenprüfer,

3.4 Entlastung des Vorstandes,

3.5 Wahlen und Bestätigung,

3.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Ordentliche Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur

Tagesordnung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einreichen; sie sind nachträglich in die

Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom Versammlungsleiter

zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden einverstanden ist. Bei derartigen

Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies

mindestens 100 ordentliche Mitglieder schriftlich bei ihm beantragen oder wenn es der Vorstand

beschließt. Die Einberufung muss unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von 14

Tagen erfolgen.

6. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten,

die zu deren Einberufung geführt haben.

7. Über die in der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht befunden werden; zu diesem

Zweck darf keine Versammlung einberufen werden.

 

§ 10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere

1. die Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter und

der Kassenprüfer,

2. über die Höhe der Beiträge zu beschließen,

5

3. über Satzungsänderungen zu beschließen,

4. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,

5. die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,

6. die Wahl der Abteilungsleiter zu bestätigen,

7. die Kassenprüfer zu wählen,

8. über die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge zu beschließen.


§ 11 Versammlung und Beschlussfassung

1. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie

wird vom Vereinsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen

Vorstandsmitglied geleitet (§ 12 Abs. 7).

2. Stimm- und antragsberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

3. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit

gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Die Abstimmungen erfolgen offen

(Handzeichen), es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt, sie

geheim durchzuführen.

4. In den Vorstand ist derjenige gewählt, für den sich mehr als die Hälfte der anwesenden

Stimmberechtigten entscheidet. Stehen für eine Vorstandsfunktion mehrere Kandidaten zur

Verfügung und wird diese Mehrheit von keinem erreicht, so bleiben nur die beiden Kandidaten

wählbar, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In einem 2. Wahlgang ist

dann derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das Los. Wahlen erfolgen offen, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung

beantragt.

5. Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden ist aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen,

der für die Dauer dieser Wahlhandlung die Versammlungsleitung übernimmt.

6. Die Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der Vorsitzende.

7. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre Zustimmung schriftlich

vorliegt.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter

und dem von ihm berufenen Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

· dem Vorsitzenden, er ist zugleich Vereinsvorsitzender

· zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

· dem Schatzmeister und

· zwei weiteren Mitgliedern.

2. Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme kooptieren und ihnen besondere

Aufgaben oder Funktionsämter übertragen.

3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Ein Vertretungsberechtigter soll der Vorsitzende oder

einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder läuft bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied

vorzeitig aus und / oder wird für eine Vorstandsposition kein Kandidat gefunden, kann der

Vereinsrat ein neues Mitglied berufen, das die mit der nicht besetzten Position verbundenen

Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt.

Nachwahlen für nicht besetzte Vorstandspositionen erfolgen in der Regel für die Dauer bis zum

Ende der laufenden Wahlperiode.

6. Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben die in ihrer Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände

unverzüglich dem Vorstand zu übergeben.

7. Während der Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt einer der stellvertretenden

Vorsitzenden an seine Stelle. Bei deren Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmtes

weiteres Mitglied des Vorstandes.

8. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Vereinsversammlungen, Abteilungsversammlungen

und Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüssen der

Mitgliederversammlung. Er kann dazu Richtlinien erlassen, die der Zustimmung des

Vereinsrates bedürfen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1.1 Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung;

Berichte in der Mitgliederversammlung; Anträge in der Mitgliederversammlung

1.2 Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,

1.3 Aufnahme und Ausschließen von Mitgliedern, Ehrungen von Mitgliedern,

1.4 Einziehung von Gebühren und Beiträgen; Vermögensverwaltung,

1.5 Bewilligung von Ausgaben,

1.6 Abschluss und Kündigung von Verträgen,

1.7 Erstellung eines Haushaltsvoranschlages,

1.8 Bildung von neuen Abteilungen

1.9 Zustimmung zu Abteilungsordnungen

2. Die Kassen- und Kontoführung obliegt dem Schatzmeister.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und zwei

weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Die einzelnen Vorstandsmitglieder stimmen ihre

Zuständigkeiten ab und informieren sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten ihrer

Ressorts. Innerhalb ihrer Ressorts und der zugewiesenen Aufgaben sind die

Vorstandsmitglieder selbstständig tätig.

5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen

des Vorstandes. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen oder wenn die

Lage der Geschäfte dies erfordert.

6. Zu jeder Vorstandssitzung ist eine Tagesordnung zu erstellen.

7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben

unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8. Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Der Vorstand regelt die Protokollführung

intern. Er kann dazu ein Vereinsmitglied berufen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine

Ausfertigung des Protokolls.

 

§ 14 Der Vereinsrat

1. Der Vereinsrat besteht aus

1.1 den Mitgliedern des Vorstandes (§ 12 Abs. 1) und

1.2 den Abteilungsleitern.

Vom Vorstand kooptierte Personen und stellvertretende Abteilungsleiter können mit beratender

Stimme an den Sitzungen des Vereinsrates teilnehmen.

2. Der Vereinsrat beschließt über

2.1 die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

2.2 die Zustimmung zu erlassenen und geänderten Richtlinien des Vorstandes (§ 13 Abs. 1), z.

B. zu Geschäfts-, Beitrags-, Finanz- und Ehrenordnungen,

2.3 die kommissarische Besetzung einer Vorstandsposition (§ 12 Absatz 5),

2.4 die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Projekte und Vorhaben,

2.5 Widersprüche im Rahmen von Ausschlussverfahren (§ 7 Abs. 5).

Des Weiteren hat der Vereinsrat eine beratende und unterstützende Funktion für das

Vereinsleben.

3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen

des Vereinsrates. Der Vereinsrat tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert

oder nach Vereinbarung. Der Vereinsrat ist auch auf Antrag eines seiner Mitglieder

einzuberufen.

4. Zu jeder Vereinsratssitzung ist eine Tagesordnung zu erstellen.

5. Beschlüsse des Vereinsrates werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Die Sitzungen des Vereinsrates sind zu protokollieren. Der Vereinsrat regelt die

Protokollführung intern. Er kann dazu ein Vereinsmitglied berufen. Jedes Vereinsratsmitglied

erhält eine Ausfertigung des Protokolls.


§ 15 Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.

2. Neue Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.

3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die nicht im Widerspruch zur

Satzung und den dazu erlassenen Richtlinien stehen darf. Sie wird von der

Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

4. Die Abteilungen stimmen ihre jährlichen haushaltsrelevanten Planungen mit dem Vorstand ab.

5. Die Abteilungen üben ihre Aufgaben selbstständig aus und regeln ihre laufenden

Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen selbst. Arbeitsschwerpunkte

und Leitlinien stimmen sie regelmäßig mit dem Vorstand ab. Mindestens einmal im Jahr ist eine

Abteilungsversammlung einzuberufen.

6. Jede Abteilung wählt in einer besonderen Abteilungsversammlung, die dem

Vereinsvorsitzenden anzuzeigen ist, mit der einfachen Mehrheit einen Abteilungsleiter.

Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Stellvertretung für den Abteilungsleiter kann

abteilungsintern geregelt werden und ist dem Vorstand anzuzeigen. In

Abteilungsversammlungen sind ordentliche Mitglieder stimm- und antragsberechtigt.

Jugendlichen Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr können diese Rechte durch jeweiligen

Beschluss zuerkannt werden.

7. Die in den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter müssen von der

Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden. Wird die Bestätigung verweigert, beruft

der Vorstand einen kommissarischen Abteilungsleiter, der bis zu seiner oder Wahl eines neuen

Abteilungsleiters im Amt ist.

8. Die Abteilungsleiter treffen die zur Leitung der Abteilung notwendigen Anordnungen, die von

den Abteilungsmitgliedern zu befolgen sind. Der Vorstand ist gegenüber den Abteilungen

weisungsberechtigt, wenn die Interessen anderer Abteilungen oder die des Vereins berührt

oder organisatorische Entscheidungen (z. B. Übungszeiten, Übungsleiter usw.) zu treffen sind.

9. Die Abteilungsleiter sind in ihrer Leitungsfunktion dem Vorstand gegenüber verantwortlich und

rechenschafts- und berichtspflichtig.

10. Die Abteilungen unterliegen der Aufsicht des Vorstandes.

 

§ 16 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung (§ 10) wählt aus dem Kreis der Mitglieder mindestens zwei

Kassenprüfer. Die Wahlzeit beträgt in der Regel zwei Jahre, kann aber von der

Mitgliederversammlung auch individuell geregelt und / oder zeitlich gestaffelt werden. Die

Kassenprüfer prüfen die Kassenführung der Vereinsorgane auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin und

kontrollieren die Jahresabschlüsse.

2. Über die Kassenprüfungen und Jahresabschlusskontrollen ist ein Protokoll anzufertigen. Die

Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfungen

und der Jahresabschlusskontrollen. Sie können die Entlastung des Schatzmeisters beantragen.

 

§ 17 Satzungsänderung

Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten beschließen, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht.


§ 18 Auflösung des Vereins

1. Der TV 01 Bohmte e.V. besteht als solcher, solange noch mindestens sieben Mitglieder

vorhanden sind.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

beschlossen werden (§ 9 Abs. 5). Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens ¾ der

ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist

innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann

unabhängig von der Anzahl der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der

Einberufung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Beschluss, den Verein

aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an die Gemeinde Bohmte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, ist das

für Bohmte zuständige Amtsgericht.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.09.2009 angenommen und mit

sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die bis dahin gültige Satzung in der

Fassung vom 26.03.2004.

 
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