VEREINSSATZUNG TURNVEREIN 1901 BOHMTE e.V.
in der Fassung vom 11. September 2009
[In diesem Statut werden die Termini für die im Verein vorgesehenen Funktionen und darauf bezügliche
Wendungen als Inklusivbegriffe verwendet.]
Gliederung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Farben, Wahrzeichen
§ 4 Mitglieder
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Gebühren
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 11 Versammlung und Beschlussfassung
§ 12 Vorstand
§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
§ 14 Vereinsrat
§ 15 Abteilungen
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Satzungsänderung
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Gerichtsstand
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 01. August 1901 in Bohmte gegründete Verein führt den Namen Turnverein 1901
Bohmte e.V. (abgekürzt „TV 01 Bohmte e.V.”)
2. Der Sitz des Vereins ist 49163 Bohmte, Landkreis Osnabrück.
3. Der Verein ist unter „V-R 1595″ beim Amtsgericht Osnabrück in das Vereinsregister eingetragen.
Die Ersteintragung erfolgte am 11.05.1954.
4. Der Verein ist Mitglied in den Organisationen der Selbstverwaltung des Deutschen Sports.
5. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung
für Erwachsene, Jugendliche und Kinder sowie Förderung des Wettkampfsportes.
4. Der Verein trägt mit seinem sportlichen Angebot zur allgemeinen Gesundheitsförderung und zur
Integration der Mitbürger in das gesellschaftliche Leben vor Ort bei.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Â
§ 3 Farben, Wahrzeichen
1. Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß.
2. Das Wahrzeichen des Vereins ist das Vereinswappen.
Â
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
2. Jede natürliche Person, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, kann Mitglied des
Vereins werden. Juristische Personen und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher
Selbstständigkeit können nur als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
3. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und unbeschränkt geschäftsfähig sind.
4. Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind aktive und passive Mitglieder, die die
Voraussetzungen nach § 4 Absatz 3 nicht erfüllen. Juristische Personen und andere
Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können nur passive Mitglieder sein.
5. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich
betätigen.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Zweck des Vereins durch ihre Beiträge und ihr
ideelles Interesse unterstützen und fördern, ohne sportlich tätig zu sein
7. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem Aufnahmeantrag zu erklären. Das
Entscheidungsverfahren über die Aufnahme regelt der Vorstand im Rahmen der allgemein
gültigen gesetzlichen Bestimmungen. Dem Antrag Minderjähriger muss der gesetzliche
Vertreter schriftlich zugestimmt haben. Die Vorschrift des § 110 BGB bleibt unberührt.
8. Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der Aufnahmebestätigung wirksam. Sie verpflichtet zur
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und eventuellen Abteilungsbeiträgen. Mit der Aufnahme unterstellt
sich das Mitglied der Satzung und den daraus abgeleiteten Richtlinien und Ordnungen.
9. Natürliche Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben,
können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sie sind jedoch von
jeglicher Beitragszahlung befreit.
Â
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung uneingeschränktes Stimm- und
Antragsrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2. Außerordentliche Mitglieder können ohne Wahl-, Stimm- und Antragsrecht an den
Mitgliederversammlungen teilnehmen.
3. Im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins haben alle Mitglieder das Recht, am
Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
5. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
5.1 die Satzung, die Beschlüsse der Organe, die Anordnungen des Vorstandes und der
Abteilungsleiter sowie die Benutzungsordnungen zu befolgen,
5.2 den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
5.3 nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und
5.4 alles zu unterlassen, was den Bestand und die Zielsetzung des Vereins gefährden könnte
6. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich
nur, soweit dieses durch seine Sportunfall- und Haftpflichtversicherung beim
Landessportbund Niedersachsen gedeckt ist. Dieses gilt auch bei grober Fahrlässigkeit seiner
Beauftragten.
7. Das Benutzen des Freizeitgeländes des Vereins geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein haftet
nicht für Sachen, die in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt
werden. Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht binnen drei
Monaten abgeholt werden.
Â
§ 6 Mitgliedsbeiträge, Gebühren
1. Das Beitragsaufkommen der Mitglieder muss die wirtschaftliche Existenz des Vereins in
Gegenwart und Zukunft sicherstellen.
2. Die Beiträge für erwachsene Mitglieder, Familien, Jugendliche und Kinder setzt die Mitgliederversammlung
fest.
3. Die Mitgliederbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und sind halbjährlich
zu zahlen. Für die Entrichtung der Beiträge gilt grundsätzlich das Bankeinzugsverfahren.
4. Aufnahmegelder, Sozialbeiträge, Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand wie
Rechnungserteilung und Mahngelder setzt der Vorstand fest.
5. Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen werden durch Beschluss der Abteilungsversammlung
festgelegt und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Sonderbeiträge sind Bestandteil des
Vereinsbeitrages.
6. Beitragszahlungen können auf Antrag vom Vorstand gestundet, ermäßigt oder erlassen
werden.
7. Rückständige Beiträge und Kosten können nach erfolgter Mahnung beigetrieben werden.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
1.1 mit dem Tod des Mitglieds,
1.2 durch freiwilligen Austritt,
1.3 durch Ausschluss aus dem Verein,
1.4 mit der Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand möglich, wobei eine Frist von 6 Wochen einzuhalten ist. Die
Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr.
3. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten oder die bürgerlichen Ehrenrechte verloren
hat, kann vom Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere
4.1 schwere Verstöße gegen die Satzungen und die Ordnungen des Vereins,
4.2 die Nichtbefolgung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe des Vereins,
4.3 vereinsschädigendes und/oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des
Vereins,
4.4 Nichtzahlung der Beiträge.
4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Es kann dagegen innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch erheben. Über den
Widerspruch entscheidet der Vereinsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vor einer
Entscheidung über den Widerspruch ist das Mitglied zu hören. Ein ausgeschlossenes Mitglied
kann frühestens nach einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jedes Recht gegenüber dem Verein. Das bei dem
Ausgeschiedenen in Verwahrung befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich an den Vorstand
zurückzugeben.
Â
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Vereinsrat
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche
Mitgliederversammlung einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
2. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederversammlung muss mindestens
eine Frist von 14 Tagen liegen. Als Einberufung genügt die Bekanntmachung in der örtlichen
Tageszeitung.
3. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Sie
muss folgende Punkte enthalten:
3.1 Bericht des Vorstandes,
3.2 Kassenbericht des Schatzmeisters,
3.3 Bericht der Kassenprüfer,
3.4 Entlastung des Vorstandes,
3.5 Wahlen und Bestätigung,
3.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Ordentliche Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Tagesordnung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einreichen; sie sind nachträglich in die
Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom Versammlungsleiter
zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden einverstanden ist. Bei derartigen
Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies
mindestens 100 ordentliche Mitglieder schriftlich bei ihm beantragen oder wenn es der Vorstand
beschließt. Die Einberufung muss unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von 14
Tagen erfolgen.
6. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten,
die zu deren Einberufung geführt haben.
7. Über die in der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht befunden werden; zu diesem
Zweck darf keine Versammlung einberufen werden.
Â
§ 10 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere
1. die Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes, der Abteilungsleiter und
der Kassenprüfer,
2. über die Höhe der Beiträge zu beschließen,
5
3. über Satzungsänderungen zu beschließen,
4. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
5. die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
6. die Wahl der Abteilungsleiter zu bestätigen,
7. die Kassenprüfer zu wählen,
8. über die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge zu beschließen.
§ 11 Versammlung und Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie
wird vom Vereinsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet (§ 12 Abs. 7).
2. Stimm- und antragsberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
3. Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Die Abstimmungen erfolgen offen
(Handzeichen), es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt, sie
geheim durchzuführen.
4. In den Vorstand ist derjenige gewählt, für den sich mehr als die Hälfte der anwesenden
Stimmberechtigten entscheidet. Stehen für eine Vorstandsfunktion mehrere Kandidaten zur
Verfügung und wird diese Mehrheit von keinem erreicht, so bleiben nur die beiden Kandidaten
wählbar, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In einem 2. Wahlgang ist
dann derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Wahlen erfolgen offen, es sei denn, es wird eine geheime Abstimmung
beantragt.
5. Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden ist aus der Versammlung ein Wahlleiter zu wählen,
der für die Dauer dieser Wahlhandlung die Versammlungsleitung übernimmt.
6. Die Wahlen des restlichen Vorstandes leitet der Vorsitzende.
7. Bei Wahlen können abwesende Mitglieder nur kandidieren, wenn ihre Zustimmung schriftlich
vorliegt.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und dem von ihm berufenen Protokollführer zu unterzeichnen.
Â
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
· dem Vorsitzenden, er ist zugleich Vereinsvorsitzender
· zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
· dem Schatzmeister und
· zwei weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme kooptieren und ihnen besondere
Aufgaben oder Funktionsämter übertragen.
3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Ein Vertretungsberechtigter soll der Vorsitzende oder
einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder läuft bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus und / oder wird für eine Vorstandsposition kein Kandidat gefunden, kann der
Vereinsrat ein neues Mitglied berufen, das die mit der nicht besetzten Position verbundenen
Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt.
Nachwahlen für nicht besetzte Vorstandspositionen erfolgen in der Regel für die Dauer bis zum
Ende der laufenden Wahlperiode.
6. Ausscheidende Vorstandsmitglieder haben die in ihrer Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände
unverzüglich dem Vorstand zu übergeben.
7. Während der Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt einer der stellvertretenden
Vorsitzenden an seine Stelle. Bei deren Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmtes
weiteres Mitglied des Vorstandes.
8. Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Vereinsversammlungen, Abteilungsversammlungen
und Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Â
§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Er kann dazu Richtlinien erlassen, die der Zustimmung des
Vereinsrates bedürfen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1.1 Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung;
Berichte in der Mitgliederversammlung; Anträge in der Mitgliederversammlung
1.2 Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,
1.3 Aufnahme und Ausschließen von Mitgliedern, Ehrungen von Mitgliedern,
1.4 Einziehung von Gebühren und Beiträgen; Vermögensverwaltung,
1.5 Bewilligung von Ausgaben,
1.6 Abschluss und Kündigung von Verträgen,
1.7 Erstellung eines Haushaltsvoranschlages,
1.8 Bildung von neuen Abteilungen
1.9 Zustimmung zu Abteilungsordnungen
2. Die Kassen- und Kontoführung obliegt dem Schatzmeister.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und zwei
weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Die einzelnen Vorstandsmitglieder stimmen ihre
Zuständigkeiten ab und informieren sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten ihrer
Ressorts. Innerhalb ihrer Ressorts und der zugewiesenen Aufgaben sind die
Vorstandsmitglieder selbstständig tätig.
5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen
des Vorstandes. Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat zusammen oder wenn die
Lage der Geschäfte dies erfordert.
6. Zu jeder Vorstandssitzung ist eine Tagesordnung zu erstellen.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben
unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Der Vorstand regelt die Protokollführung
intern. Er kann dazu ein Vereinsmitglied berufen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine
Ausfertigung des Protokolls.
Â
§ 14 Der Vereinsrat
1. Der Vereinsrat besteht aus
1.1 den Mitgliedern des Vorstandes (§ 12 Abs. 1) und
1.2 den Abteilungsleitern.
Vom Vorstand kooptierte Personen und stellvertretende Abteilungsleiter können mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Vereinsrates teilnehmen.
2. Der Vereinsrat beschließt über
2.1 die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
2.2 die Zustimmung zu erlassenen und geänderten Richtlinien des Vorstandes (§ 13 Abs. 1), z.
B. zu Geschäfts-, Beitrags-, Finanz- und Ehrenordnungen,
2.3 die kommissarische Besetzung einer Vorstandsposition (§ 12 Absatz 5),
2.4 die vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Projekte und Vorhaben,
2.5 Widersprüche im Rahmen von Ausschlussverfahren (§ 7 Abs. 5).
Des Weiteren hat der Vereinsrat eine beratende und unterstützende Funktion für das
Vereinsleben.
3. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen
des Vereinsrates. Der Vereinsrat tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert
oder nach Vereinbarung. Der Vereinsrat ist auch auf Antrag eines seiner Mitglieder
einzuberufen.
4. Zu jeder Vereinsratssitzung ist eine Tagesordnung zu erstellen.
5. Beschlüsse des Vereinsrates werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Die Sitzungen des Vereinsrates sind zu protokollieren. Der Vereinsrat regelt die
Protokollführung intern. Er kann dazu ein Vereinsmitglied berufen. Jedes Vereinsratsmitglied
erhält eine Ausfertigung des Protokolls.
§ 15 Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
2. Neue Abteilungen können durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.
3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die nicht im Widerspruch zur
Satzung und den dazu erlassenen Richtlinien stehen darf. Sie wird von der
Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
4. Die Abteilungen stimmen ihre jährlichen haushaltsrelevanten Planungen mit dem Vorstand ab.
5. Die Abteilungen üben ihre Aufgaben selbstständig aus und regeln ihre laufenden
Angelegenheiten unter Berücksichtigung der Vereinsinteressen selbst. Arbeitsschwerpunkte
und Leitlinien stimmen sie regelmäßig mit dem Vorstand ab. Mindestens einmal im Jahr ist eine
Abteilungsversammlung einzuberufen.
6. Jede Abteilung wählt in einer besonderen Abteilungsversammlung, die dem
Vereinsvorsitzenden anzuzeigen ist, mit der einfachen Mehrheit einen Abteilungsleiter.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Stellvertretung für den Abteilungsleiter kann
abteilungsintern geregelt werden und ist dem Vorstand anzuzeigen. In
Abteilungsversammlungen sind ordentliche Mitglieder stimm- und antragsberechtigt.
Jugendlichen Mitgliedern ab dem 14. Lebensjahr können diese Rechte durch jeweiligen
Beschluss zuerkannt werden.
7. Die in den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter müssen von der
Mitgliederversammlung in ihrem Amt bestätigt werden. Wird die Bestätigung verweigert, beruft
der Vorstand einen kommissarischen Abteilungsleiter, der bis zu seiner oder Wahl eines neuen
Abteilungsleiters im Amt ist.
8. Die Abteilungsleiter treffen die zur Leitung der Abteilung notwendigen Anordnungen, die von
den Abteilungsmitgliedern zu befolgen sind. Der Vorstand ist gegenüber den Abteilungen
weisungsberechtigt, wenn die Interessen anderer Abteilungen oder die des Vereins berührt
oder organisatorische Entscheidungen (z. B. Übungszeiten, Übungsleiter usw.) zu treffen sind.
9. Die Abteilungsleiter sind in ihrer Leitungsfunktion dem Vorstand gegenüber verantwortlich und
rechenschafts- und berichtspflichtig.
10. Die Abteilungen unterliegen der Aufsicht des Vorstandes.
Â
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung (§ 10) wählt aus dem Kreis der Mitglieder mindestens zwei
Kassenprüfer. Die Wahlzeit beträgt in der Regel zwei Jahre, kann aber von der
Mitgliederversammlung auch individuell geregelt und / oder zeitlich gestaffelt werden. Die
Kassenprüfer prüfen die Kassenführung der Vereinsorgane auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin und
kontrollieren die Jahresabschlüsse.
2. Über die Kassenprüfungen und Jahresabschlusskontrollen ist ein Protokoll anzufertigen. Die
Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfungen
und der Jahresabschlusskontrollen. Sie können die Entlastung des Schatzmeisters beantragen.
Â
§ 17 Satzungsänderung
Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschließen, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung steht.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Der TV 01 Bohmte e.V. besteht als solcher, solange noch mindestens sieben Mitglieder
vorhanden sind.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden (§ 9 Abs. 5). Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens ¾ der
ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist
innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann
unabhängig von der Anzahl der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der
Einberufung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Der Beschluss, den Verein
aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Bohmte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Â
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, ist das
für Bohmte zuständige Amtsgericht.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.09.2009 angenommen und mit
sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die bis dahin gültige Satzung in der
Fassung vom 26.03.2004.









